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18. Januar 2016

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18. Januar 2016

Rundbriefe Fachverbände

Aktualisierung am 17.09.2016

Rundbrief mancher Fachverbände in Hessen (Augen-, HNO-, Gynäkologen-, Orthopäden-, und ??) an ihre Mitglieder zur EHV
Anmerkungen für die angeschriebenen Mitglieder der Verbände

Sie haben von Ihrem Fachverband einen Rundbrief erhalten, mit der Aufforderung gegen die Eingruppierung in Ihre Beitragsklasse Widerspruch einzulegen. Dieses ist von uns, der IG EHV nicht zu kommentieren.

Zu einigen Äußerungen in diesem Brief, der offenbar ziemlich gleich lautend von den Fachverbänden verschickt wurde, sollen jedoch hier einige Anmerkungen gemacht werden.

1. Richtig ist, dass Sie zum 01.07.2015 eine Beitragserhöhung um ca. 21% hinzunehmen hatten. Und richtig ist auch, dass dies vorwiegend (18,5 %) dem BSG – Urteil v. 19.02.2014 geschuldet ist, das zwar auf unsere Initiative (Klage) ergangen ist, jedoch nicht von uns verschuldet wurde, sondern von ihren Vertretern in der KV, die rechtswidrig unter Nichtbeachtung des Eigentumsschutzes (Art. 14 GG) diese Beiträge den EHV – Teilnehmern 9 Jahre lang vorenthalten haben.  Den EHV – Rentnern sind dadurch insgesamt etwa 130 Mio. € entgangen, die Sie eingespart haben.

2. Falsch ist, „dass es uns nicht reicht!“
Zur gleichen Frage des Eigentumsschutzes, diesmal in Bezug auf die Selektivhonorare haben wir, nachdem wir als Nichtmitglieder innerhalb der KV keine Handlungsoption haben, das Gericht angerufen zu entscheiden, ob sie nicht ebenso diesem zu unterwerfen sind. Dieses Verfahren konnte erst nach 2009 geführt werden, nachdem der Gesetzgeber, wie er es ausgedrückt hat, die Bezugsbasis der EHV verbreitert hat, um alle vertragsärztlichen Honorare, unabhängig davon, ob sie über die KV oder direkt erwirtschaftet werden, zu erfassen. Dieses Verfahren ist  noch nicht abgeschlossen. Die 1. Instanz hat unseren Standpunkt bestätigt und festgestellt dass auch diese Honorare bei der  Berechnung der EHV – Rente zu berücksichtigen sind.

Das hat mit „ es reicht nicht“ nichts zu tun! Was wir wollen, ist nach Recht und Gesetz behandelt zu werden, nicht mehr, aber auch nicht weniger. In diesem Zusammenhang ist auch unser Vorgehen gegen die Aufhebung der Rentengarantie beim paritätischen Defizitausgleich zu sehen.

3. Falls bei Ihnen durch den Rundbrief der Eindruck entstanden sein sollte, dass durch „diese laufenden Verfahren sogar die Beitragssystematik in Frage gestellt wird“, so ist das falsch. Es sind nicht unsere Gerichtsverfahren, die diese in Frage stellen, sondern von Ihren aktiven Kollegen veranlasste Prozesse zur Gestaltung des Beitragssystems,  das in einem Verfahren, ebenfalls in 1. Instanz, in der vorliegenden Form bereits verworfen wurde.

Das Gericht hat allerdings, entgegen der Behauptung der KV, festgestellt, dass das Beitragssystem beibehalten werden kann, nur modifiziert werden muss. Eine Rückkehr zum alten Umlageverfahren in Form einer Quote, wie jetzt geschehen, wurde vom Gericht nicht für notwendig gehalten.

Lesen Sie zu diesem Themenkreis auch die Artikel: „Neues zur Zukunft der EHV“ und „INFO zur EHV“ auf dieser Homepage.

Ich bitte Sie nach der Lektüre einmal darüber nachzudenken, ob Ihre Interessen, insbesondere auch im Hinblick auf Ihre EHV – Zukunft,  bei Ihren jetzigen Vertretern gut aufgehoben sind. Im nächsten Jahr stehen KV – Wahlen an!

Und denken Sie daran, dass Sie mit der Rückgabe Ihrer Kassenzulassung, im Ruhestand kein Mitglied der KV mehr sind, und damit innerhalb dieses Systems dann rechtlos werden.