20. Februar 2022 | Dr. Hartmut P. Aßmann | Aktuell
Stellungnahme von Herrn Prof. Dr. Plagemann zum Urteil des LSG Darmstadt v. 16.02.2022 im Berufungsverfahren der KV Hessen gegen das Urteil des SG Marburg v. 05.11.2014.
Das SG Marburg hatte entsprechend unserer Forderung damals entschieden, dass die Selektivhonorare bei der Berechnung des Startpunktwertes der EHV zum 01.07.2012, als die sog. "Ruland-Reform" der GEHV in Kraft trat, berücksichtigt werden müssen und damit die EHV-Rente entsprechend zu erhöhen sei.
Dagegen hatte die KVH Berufung eingelegt, die jetzt erst vor dem LSG verhandelt wurde, nachdem das Verfahren zeitweilig ruhte, da Entscheidungen des BSG und des Bundesverfassungsgerichts abgewartet werden sollten, mit z.T. gleicher Thematik.
Inzwischen hatten wir neue Gesichtspunkte zum Verfahrensthema vorgetragen und unser Anwalt hatte dargelegt, dass die Urteile dieser "höheren" Gerichte, für uns im Ergebnis negativ, nicht für das LSG bindend seien, da es darin um die Honorarhöhe 2015 ging.