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01. Juli 2015

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01. Juli 2015

BSG-Umsetzung

Kommentar zur Umsetzung des BSG- Urteils v.19.02.2014 und der Abschaffung der Rentengarantie in einem Paket, sowie zur Rentenanpassungsinformation der KV zum 01.07.2015

Mit dem 22.06.2015 treten Änderungen in den alten GEHV gültig bis zum 30.06.2012 und in den neuen GEHV gültig ab 01.07.2012 in Kraft.

Mit der ersten Änderung wird endlich das BSG- Urteil v. 19.02.2014 umgesetzt, das in Musterprozessen von der IG EHV erstritten wurde.  Der rechtswidrige NHF wird aufgehoben, die EHV – Renten werden angehoben, allerdings immer noch abweichend von der Vorstellung des BSG. Für alle Widerspruchsführer erfolgt eine Neubescheidung und sie erhalten in einer Nachzahlung die vorenthaltenen, nicht unerheblichen Beträge. Alle anderen EHV- Teilnehmer gehen leer aus! Die Summe der ihnen in den letzten 9 Jahren vorenthaltenen Versorgungsbezüge beläuft sich auf ca. 120 -130 Mio. €, die endgültig bei den Aktiven als Gewinn verbleiben.

Allein infolge des Anstiegs des Punktwertes durch die Urteilsumsetzung erhöht sich die EHV-Rente ab 01.07.2015 für alle EHV-Teilnehmer um +12,7 %, bei einem Anspruch von 12000 Punkten, von 2.359.-- € auf 2.659.-- €!

Dazu kommt dann eine „echte“ Rentenerhöhung durch den Anstieg der Rentenbezugsgröße um +2,53%. Nach Anpassung durch den Mengenfaktor, paritätischen Defizitausgleich und Auffüllen der Schwankungsreserve resultiert ein Punktwert von 0,2294 = 2.752.-- €/M für das nächste Jahr (ebenfalls bei 12000 Pkt.). D.h. die tatsächliche Rentenerhöhung beträgt 94.-- €/M.

Durch die Gleichzeitigkeit der Ereignisse, Rentenanpassung aufgrund des Urteils und jährliche Rentenanpassung aufgrund steigender Bezugsgröße, mit außerordentlich positiven Ergebnis, wird leicht der restliche „Paketinhalt“ übersehen, die gleichzeitig in Kraft getretene Abschaffung der Rentengarantie, indem jetzt ein sog. unterer Garantiepunktwert von 0,1966 eingeführt wird, der jedoch nach 5 Jahren je nach Beitragssituation verschoben oder ganz abgeschafft werden soll, ohne dass hierzu eine neue Satzungsänderung notwendig wäre.

Diese Regelung erlaubt zunächst Kürzungen bis 2.359.-- € (= -16,7 %). Damit wird  eine Garantie auf dem Niveau der zuletzt (2014) gezahlten Rente vorgetäuscht, die jedoch auf rechtswidriger Berechnung beruht, in Wirklichkeit nach Umsetzung des Urteils bei 2.659.-- € liegt und ihnen, soweit sie keinen Widerspruch eingelegt hatten, allerdings vorenthalten wurde!

Diese Zusammenhänge sollten bei aller Freude darüber, dass wir jetzt wieder die EHV- Rente erhalten, die unseren erworbenen Ansprüchen zumindest weitgehend gerecht wird, nicht übersehen werden. Ziel dieser neuen Maßnahme der KV ist es, zu erreichen, dass die EHV- Teilnehmer am Ausgleich eines jeden Defizits beteiligt werden. Auch dann, wenn dieses wegen geringer oder fehlender Steigerung der Bezugsgröße so groß wird, dass der Defizitausgleich die Bestandsrenten vermindert. Durch die Einbeziehung der Bestandsrente in den Defizitausgleich wird es zu ständig steigenden Kürzungen, sprich Enteignung kommen, ohne dass eine Überlastung der Aktiven, z.B. durch eine negative Beitragsrendite vorliegen würde. Dabei werden wieder ausschließlich die Interessen der Beitragsseite betrachtet, die Rentenseite wird nicht bedacht. Das LSG hatte dies der Vertreterversammlung schon in seinem Urteil vorgehalten. Damit wird das BSG- Urteil ohne Skrupel konterkariert und ich bin überzeugt, dass dies nicht die letzte Maßnahme sein wird auf dem Weg zu einer weiteren Minderung der Beiträge, und damit der Abwicklung der „Rulandschen Reform“. Es zeigt sich, dass Herr Prof. Dr. Ruland mit Recht gefordert hatte, dass die wesentlichen Eckpunkte der Reform durch den Gesetzgeber geregelt werden müssen, seiner Meinung nach auch wegen verfassungsrechtlicher Vorgaben. In gleicher Weise hatte sich das BSG 2008 geäußert. Die KV hat das offenbar wohlüberlegt, in Zusammenarbeit mit einem Ministerium, das seiner Aufsichtspflicht nur ganz unzureichend nachkommt, verhindert.

Das alles wird sicher nicht unwidersprochen von uns hingenommen werden.

Die KV hofft auf erneut lang sich hinziehende Rechtsverfahren an deren Ende sie immer gewinnt, entweder tatsächlich oder wenn sie gerade, wie eben, verliert, dennoch zu den Gewinnern gehört, indem nur ein kleiner Teil EHV-Rentner entschädigt werden muss, während die große Masse aus Unkenntnis leer ausgeht und deren Anteil abermals bei den Aktiven verbleibt.