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06. April 2022

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06. April 2022

Ohrfeige für die KV

Die KV hat vom Sozialgericht Marburg in dem Verfahren um die EHV-Rentenbemessung 2017 erneut eine "Ohrfeige" bekommen.

Es geht um die von uns immer und immer wieder kritisierte augenscheinlich absichtliche Intransparenz bei der Durchführung der EHV, die es uns unmögllich macht die Entscheidungen der KV nachzuvollziehen und zu kontrollieren. In einem früheren Verfahren hat die KV sich sogar geweigert dem Gericht angeforderte Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Damals hatte das Gericht darauf verzichtet die Herausgabe der Unterlagen zu erzwingen, das es auch ohne diese  Unterlagen entscheiden konnte.

Es folgt die erste Stellungnahme unseres Anwalts, Herrn Prof. Dr. Plagemann zu dem ergangenen Urteil:

Sehr geehrte Herren,

den Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Marburg am 30.03.2022 haben wir zu viert wahrgenommen, nämlich Dr. Burk, Dr. Plass, Dr. Mantz und der Unterzeichner. 

Ich habe dem Gericht vor Augen geführt, dass die in § 5 Abs. 1 GEHV genannten Grundlagen für die Schätzung bisher nicht ausreichend transparent dargelegt sind. 

Gegen die im Bescheid ausgewiesene Honorardynamik von 4,35 % habe ich keine Einwände erhoben. Dies ist plausibel, auch wenn uns das Zahlenwerk dazu nicht vorliegt.

Die Richterin hat auf diese Ausführungen durchaus zustimmend reagiert und betont, dass die nach der Satzung der Schätzung zugrunde zu legenden Zahlen bislang nicht offengelegt sind. Der Vertreter der KV hat sehr ausführlich über vergangene Verfahren referiert und im Kern sich auf die Entscheidung des BSG vom Dezember 2018 berufen und ausgeführt, dass die Entscheidungsgründe dieses Urteils auch die Rechtmäßigkeit der Schätzung ab 2017 bestätigen würden.

Herr Dr. Burk hat sehr ausführlich die Schätzungen der KV kritisiert und zusätzlich auf den kumulativen Effekt hingewiesen, der sich dadurch ergibt, dass im Folgejahr die Neuberechnung jeweils auf Basis des im Jahr zuvor abgesenkten Punktwertes erfolgt.

Nach Beratung hat das Gericht auf unsere Klage hin die Bescheide aufgehoben und die KV verurteilt, die EHV Leistungen neu zu berechnen. In der Begründung hat die Richterin allein darauf abgestellt, dass das für einen Nachvollzug der Schätzung erforderliche Zahlenwerk nicht transparent wäre.

Die KV hat schon im Termin deutlich gemacht, dass dagegen Berufung eingelegt wird. Damit müssen wir in der Tat rechnen. Ich gehe davon aus, dass schon in der Berufungsbegründung die KV ein Zahlenwerk vorlegen wird.

In der Verhandlung hat der Vertreter der KV durchaus bestätigt, dass die mit 150 Mio. € geschätzten Kosten der EHV im Jahre 2017 auch neue Leistungen beinhalten, also Leistungen, die die aktiven Vertragsärzte sich erst kurz vorher haben in die Satzung schreiben lassen und die ja eigentlich mit den Ansprüchen der Kläger, die seit 20 Jahren auf die EHV zur Finanzierung des Lebensunterhaltes angewiesen sind, nichts zu tun haben. 

Sobald die Urteilsgründe vorliegen, werde ich sie Ihnen zuleiten.

Die KV wird gegen alle drei Urteile Berufung einlegen. Wir können dann im Berufungsverfahren natürlich beantragen, dass das eine oder andere Verfahren ruht. Ich möchte aber im Augenblick solche Anträge nicht stellen, sondern zunächst die Berufungsbegründung abwarten.

Ich rechne damit, dass wir in den nächsten 6 Wochen uns erneut zusammensetzen müssen, da dann das Urteil in dem Berufungsverfahren Assmann betreffend EHV-Leistungen 2012 vorliegt.

Sie hatten mir erklärt, dass gegen diese Entscheidungen einerseits Nichtzulassungsbeschwerde und andererseits Grundrechtsbeschwerde zum Staatsgerichtshof eingelegt werden soll.

Mit freundlichen Grüßen

Prof. Dr. Hermann Plagemann

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Sozialrecht