LSG Urteil v.16.02.2022 Begründung
Das Ergebnis des Urteils kennen Sie bereits aus der hier veröffentlichten Stellungnahme unseres Anwalts Herrn Prof. Dr. Plagemann. Hier folgt nun die Urteilsbegründung des Senats.
Aus unserer Sicht handelt es sich um eine "sehr bemühte" Verteidigung des Standpunktes des BSG in seinem Urteil v.12.12.2018, indem zu der hier strittigen Frage Stellung bezogen, aber nicht entschieden wurde, da nicht Gegenstand des damaligen Verfahrens. Das LSG hat die Auffassung des BSG zu 100% übernommen, wollte die offensichtlichen Fehler des BSG nicht sehen oder hat versucht mit juristisch-theoretischen Auslassungen sie weg zu argumentieren ohne jeden Bezug zur Realität. Die Revision wurde nicht zugelassen. Wir haben inzwischen eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG eingelegt und beabsichtigen gleichzeitig eine Grundrechtsbeschwerde beim Hess. Staatsgerichtshof einzulegen.