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20. Dezember 2009

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20. Dezember 2009

Pressemitteilung der KVH

Aktualisierung am 29.04.2010 am Ende des Artikels

Am 10.12.2009 verbreitete die KVH eine Pressemitteilung zum neuen Gesetz zur EHV, die sozusagen "dem Faß den Boden ausschlägt".

Es wird festgestellt wird, daß es sich um einen großen Erfolg (der KV) handelt, und damit die EHV für sie Zukunft stabil gesichert wird. Daher fallen möglicherweise sowohl Politiker als auch Kollegen der Illusion anheim, damit sei alles geregelt und in Ordnung.Deswegen wehren wir uns vehement gegen diese Verdrehung der Tatsachen.

Einen Brief unseres Sprechers, Herrn Dr. O. Burk an die Mitglieder können diese im internen Bereich nachlesen.

Es folgt die Stelungnahme an die KVH:


An den Vorstand                                                                                  18.12.09

der  Kassenärztlichen  Vereinigung Hessen

Georg Voigt Str. 15

60325 Frankfurt

Sehr geehrte Frau  Kollegin Bert, sehr geehrter Herr Kollege Zimmermann,

im Pressespiegel der KVH Nr. 239  v. 11.12.09 erscheint folgende Presseinformation der KV:

„Wir sind sehr zufrieden, dass wir für die Alterssicherung unserer ärztlichen Mitglieder nun ein stabiles gesetzliches Fundament haben. Unsere Hartnäckigkeit gegenüber der Politik hat sich ausgezahlt“, so die Vorstandsvorsitzenden der KV Hessen, Dr. med. Margita Bert und Dr. med. Gerd W. Zimmermann. „Nachdem sich die hessische Politik in den vergangenen Jahren immer wieder für nicht zuständig erklärt hatte und durch eine von uns angestrengte Klage beim Bundessozialgericht auf den ‘rechten Gesetzespfad’ gebracht werden musste, zeigt die Entscheidung von Mittwoch, dass die Parlamentarier die Ihnen übertragene Verantwortung für die Alterssicherung der hessischen Vertragsärzte nun übernommen haben.“

Weitreichende finanzielle Bedeutung hat der Beschluss besonders angesichts der zunehmend abgeschlossenen Selektivverträge, die schon jetzt bzw. in Zukunft nicht über die KV Hessen abgerechnet werden. Der Gesetzgeber hat nun festgeschrieben, dass alle Einnahmen aus GKV-Tätigkeit gegenüber der KV Hessen offen gelegt werden müssen und damit der EHV unterliegen. „Wir erhalten durch das Gesetz die Möglichkeit, die EHV weiter zu entwickeln und zukunftssicher zu gestalten“, erklärten Dr. Bert und Dr. Zimmermann.

Bei der EHV handelt es sich um ein hessenspezifisches Umlageverfahren, das prozentuale Anteile des Honorars aus vertragsärztlicher Tätigkeit einbehält und als „Altersrente“ an ehemalige Vertragsärzte und deren Hinterbliebene verteilt. Durch verschiedene Klagen war in der jüngsten Vergangenheit die Rechtmäßigkeit des Gesetzes über die KV Hessen in der hessischen Landesverfassung und der Vertreterversammlung der KVH als zuständigem Normgeber für die EHV-Satzung in Frage gestellt worden. Das Bundessozialgericht hatte in einem Urteil im Juli 2008 die Rechtsmeinung der KV Hessen bestätigt und dem Land Hessen aufgetragen, für eine gesetzliche Klarstellung zu sorgen.

Ihre Darstellungen in der Presseinformation weisen derartige Abweichungen

von den Tatsachen auf, dass wir uns zu folgender Entgegnung gezwungen sehen:

  1. Es handelt sich bei der neuen gesetzlichen Regelung der EHV nicht um ein „stabiles gesetzliches Fundament“, sondern um eine auch vom Landtag so gesehene gesetzliche Übergangsregelung, mit der den vom  Bundessozialgericht (BSG) festgestellten Regelungsverpflichtungen des Landes nachgekommen und das  Wegbrechen eines großen Teils der finanziellen Basis der EHV verhindert werden soll. Diese Übergangsregelung, das  „Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kassenärztliche Vereinigung und die Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen“, soll im Laufe des Jahres 2010 durch das in der Koalitionsvereinbarung angekündigte „Gesetz zur Neuregelung der Altersversorgung hessischer Ärzte (EHV)“, also ein tatsächlich neues Gesetz zur dringend notwendigen umfassenden Reform der EHV, abgelöst werden. Inwieweit die jetzige gesetzliche Regelung in der Praxis eine stabilisierende Wirkung  haben wird, muss sich zeigen.
  1. Inwiefern sich die Hartnäckigkeit der KV gegenüber der Politik ausgezahlt hat, ist nicht erkennbar. Hartnäckigkeit hat die KV allerdings bewiesen gegenüber den jahrelangen Bemühungen der Interessengemeinschaft EHV (IG EHV) um ausgewogene Regelungen zwischen den Generationen, die ein Miteinander ohne Prozesse ermöglichten, was allein schon belegt wird durch die bis in die letzte Instanz getriebene Prozessführung. Der jetzt vom Vorstand der KV beanspruchte Erfolg ist das Ergebnis jahrelanger Anstrengungen der IG EHV und nicht der KV.
  2. Beim Bundessozialgericht kann keine Klage direkt erhoben werden, es kann also auch die KV keine Klage beim Bundessozialgericht angestrengt haben. Folglich wurde die Politik nicht durch eine beim Bundessozialgericht angestrengte Klage der KV „auf den rechten Gesetzespfad“ gebracht.
  1. Vielmehr ist das zitierte Urteil des BSG vom 16.07.08 eine Entscheidung in dritter Instanz. Kläger in dem durch drei Instanzen geführten Verfahren waren zwei Gesellschafter der IG EHV und nicht die KV. Im Gegenteil, die Klage richtete sich gegen die KV. Ohne die Klagen der IG EHV wäre es nie zu dem BSG-Urteil gekommen. Das Land war beigeladen.
  2. Das Urteil des LSG, der 2. Instanz, ging mit seinen Anforderungen an die gesetzlichen Regelungen für die EHV weit über die Forderungen des BSG hinaus. Das Land und die KV legten Revision gegen das Urteil ein, in deren Folge sich die anstehende gesetzliche Neuregelung der EHV um Jahre verzögerte. Wäre dieses Urteil nicht durch die KV und das Land angefochten worden, hätte sich das Land schon früher gesetzgeberisch betätigen müssen. Das gerade beschlossene Gesetz wäre überflüssig  gewesen.
  3. In einem wesentlichen Punkt hat das BSG die „Rechtsmeinung der KV“ nicht bestätigt: Es hat ausdrücklich festgestellt, dass die EHV dem Eigentumsrecht unterfällt. Die KV hatte, für uns unverständlich, dieses Eigentumsrecht bestritten. Hätte sich das BSG der Rechtsauffassung der KV angeschlossen, wäre die rechtliche Stellung aller an der EHV beteiligten, sowohl von Aktiven als auch Inaktiven erheblich geschwächt worden.
Nach diesen Ausführungen  fordern wir vom Vorstand der KV folgende

 

Richtigstellung

  1. Die jüngste gesetzliche Regelung ist kein „stabiles gesetzliches Fundament“ der EHV, sondern eine gesetzliche Übergangsregelung zur Sicherung der finanziellen Basis der EHV. Eine umfassende gesetzliche  Regelung ist von der Landesregierung für 2010 geplant. Die stabilisierende Wirkung der jetzigen Maßnahme muss sich erst noch erweisen.
  1. Nicht die Hartnäckigkeit der KV gegenüber der Politik hat zu der jetzigen gesetzlichen Regelung  für die EHV geführt,  sondern ein über drei Instanzen geführtes Gerichtsverfahren der Interessengemeinschaft EHV. Die Auflagen für das Land zu gesetzlichen Regelungen für die EHV waren im Urteil des LSG wesentlich umfangreicher. Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision von KV und Land hat die anstehende gesetzliche Regelung um Jahre verzögert.
  1. Die KV war nicht Kläger in dem Verfahren, sondern Beklagte.
  1. Eine Klage beim Bundessozialgericht ist direkt nicht möglich. Die KV kann also nicht die Politik durch eine beim Bundessozialgericht angestrengte Klage „auf den rechten Gesetzespfad“ gebracht haben.
  1. Das BSG hat in einem wesentlichen Punkt die „Rechtsmeinung  der KV“ nicht bestätigt: Es hat ausdrücklich festgestellt, dass die EHV dem Eigentumsrecht unterfällt. Die KV hatte dieses Eigentumsrecht bestritten.

 

Wir fordern den Vorstand der KVH auf, bis spätestens 15.01. 2010 in allen Medien, in denen der Text der  Presseinformation vom 10.12.09 erschienen ist, den Abdruck unserer Richtigstellung zu erwirken.

Es gehört zu den Pflichten eines Amtsträgers einer Körperschaft öffentlichen Rechts, sich wahrheitsgemäß zu äußern. Die Darstellung des Vorstandes der KV verzerrt die Fakten dermaßen, dass wir uns rechtliche Schritte gegen die Mitglieder des Vorstandes vorbehalten, wenn nicht in der gesetzten Frist unsere Richtigstellung ungekürzt und ohne Sinnentstellung veröffentlicht wird.

 

Hochachtungsvoll

Dr. Otto Burk

Sprecher der Interessengemeinschaft EHV

 

Verteiler

Herr Minister Banzer

Herr Dr. Bartelt, MdL

Herr Dr. Rentsch MdL

Herr Dr. Spies, MdL

Frau Schulz-Asche, MdL

Die Mitglieder der Vertreterversammlung der KV

 

Aktualisierung am 29.04.2010

Der Streit um die Formulierung in der Pressemitteilung der KVH wurde mit
folgendem Vergleich in einem Gerichtsverfahren, in dem die KVH
Antragsgegnerin war, beigelegt:

“Nachdem sich die hessische Politik in der vergangenen Jahren immer wieder für nicht zuständig erklärt hatte und durch eine u. a. von Dr. Burk angestrengte Klage, die von beiden Seiten bis vor das Bundessozialgericht getragen wurde,auf den rechten Gesetzespfad gebracht werden mußte, ...“.