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31. März 2009

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31. März 2009

§8 alte Grundsätze der Erweiterten Honorarverteilung (GEHV)

(Aktualisierung: 16.05.2012)

Die für die Finanzierung der nach §§ 3 ff. festgestellten EHV-Ansprüche notwendigen Mittel werden durch Quotierung der im Rahmen der Honorarverteilung festgestellten Punktwerte bereitgestellt. Die Quote darf dabei einen Wert von 5% nicht überschreiten. Die festgestellten Ansprüche beziehen sich dabei auf das jeweils anerkannte durchschnittliche Honorar aus der Behandlung von Versicherten der Primär- und Ersatzkassen gemäß § 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 3. Sollten die erforderlichen Mittel (nach Abs. 1 Satz 2) für die Finanzierung der EHV-Ansprüche nicht ausreichen, sind alle Ansprüche über einen Nachhaltigkeitsfaktor so zu quotieren, dass die quotenmäßigen Belastungen der Punktwerte der Honorarverteilung einen Wert von 5% nicht überschreitet.

Anmerkung: Ab 4/2011 wird der NHF auf 0,80 festgeschrieben bis zu einer Umlage-Quote von 6%, danach floatet er wieder.

Schaubild
ehv diagramm 550px

(Quelle: Kassenärztliche Vereinigung Hessen). Zum Vergrößern bitte Schaubild anklicken.

Anmerkung: Die aktuelle Quotierung/Kürzung (III/2011), nur durch den NHF liegt bei  76,4227 % /23,58%. Die Kürzung liegt damit wieder über der im letzten Quartal . Das heißt, die Kürzung für III/2011 liegt um ca. 5,8 % höher als prognostiziert und ist bereits in 2012/2013 nach der Tabelle angekommen.

Jahr NHF Quotierung des
Honorars auf:
entspricht einer
Kürzung von:
2008 0,9005 90,05% 10,00%*
2009 0,8732 87,32% 12,68%
2010 0,8463 84,63% 15,37%
2011 0,8220 82,20% 17,80%
2012 0,7927 79,27% 20,73%
2013 0,7634 76,34% 23,66%
2014 0,7317 73,17% 26,83%
2015 0,6976 69,76% 30,24%
2016 0,6683 66,83% 33,17%
2017 0,6390 63,90% 36,10%
2018 0,6171 61,71% 38,29%
2019 0,5951 59,51% 40,49%
2020 0,5780 57,80% 42,20%
2021 0,5610 56,10% 43,90%
2022 0,5463 54,63% 45,37%
2023 0,5341 53,41% 46,59%
2024 0,5220 52,20% 47,80%
2025 0,5098 50,98% 49,02%
2026 0,500 50,00% 50,00%