Die für die Finanzierung der nach §§ 3 ff. festgestellten EHV-Ansprüche notwendigen Mittel werden durch Quotierung der im Rahmen der Honorarverteilung festgestellten Punktwerte bereitgestellt. Die Quote darf dabei einen Wert von 5% nicht überschreiten. Die festgestellten Ansprüche beziehen sich dabei auf das jeweils anerkannte durchschnittliche Honorar aus der Behandlung von Versicherten der Primär- und Ersatzkassen gemäß § 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 3. Sollten die erforderlichen Mittel (nach Abs. 1 Satz 2) für die Finanzierung der EHV-Ansprüche nicht ausreichen, sind alle Ansprüche über einen Nachhaltigkeitsfaktor so zu quotieren, dass die quotenmäßigen Belastungen der Punktwerte der Honorarverteilung einen Wert von 5% nicht überschreitet.
Anmerkung: Ab 4/2011 wird der NHF auf 0,80 festgeschrieben bis zu einer Umlage-Quote von 6%, danach floatet er wieder.
Schaubild
(Quelle: Kassenärztliche Vereinigung Hessen). Zum Vergrößern bitte Schaubild anklicken.
Anmerkung: Die aktuelle Quotierung/Kürzung (III/2011), nur durch den NHF liegt bei 76,4227 % /23,58%. Die Kürzung liegt damit wieder über der im letzten Quartal . Das heißt, die Kürzung für III/2011 liegt um ca. 5,8 % höher als prognostiziert und ist bereits in 2012/2013 nach der Tabelle angekommen.