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09. März 2021

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09. März 2021

Achtung! KV plant neue Rentenkürzung

Kommentar von Dr. Hartmut Aßmann

Am 06.03.2021 wurde in 1. Lesung erneut eine Änderung der GEHV beschlossen.

Hintergrund ist ein Urteil des BSG v. 11.12. 2019, dass Nephrologen erstritten haben. Nach diesem Urteil müssen bei Arztgruppen mit deutlich höheren Kosten im Vergleich zu den Durchschnittskosten aller Arztgruppen, diese bei der Beitragsbemessung berücksichtigt werden.

Geplant ist, die Kosten die >15% über den Durchschnittskosten betragen vom Umsatz abzuziehen.

Als Konsequenz daraus verringert sich das EHV-relevante Durchschnittshonorar und damit kommt es wiederum zu einer Kürzung der EHV-Rente!

Weder das BSG hat sich Gedanken um die Auswirkungen des Urteils auf die EHV - Rente gemacht noch hat die KV bei den Überlegungen zur Umsetzung des Urteils diese Frage ventiliert. Weder wurden, zB. durch Prognoserechnungen, die möglichen Auswirkungen auf die Höhe der Ruhestandsbezüge untersucht, noch über notwendige Korrekturen dieser neuerlichen Rentenkürzung nachgedacht, um den durch das Grundgesetz garantierten Vertrauensschutz in Altersversorgungsbezüge zu genügen.

Es finden sich weder in dem Entwurf der GEHV - Änderung noch in den dazu vorliegenden Begründungen zu den einzelnen Bestimmungen Hinweise auf solche Überlegungen. Es kann nicht sein, dass rechtliche Probleme bei der Verteilung der Beitragslast für die EHV auf die verschiedenen Arztgruppen von den EHV - Rentnern bezahlt werden.

Es zeigt sich wieder, dass der Vertrauensschutz in die EHV - Rente von den Verantwortlichen überhaupt nicht in den Blick genommen wird, wie das schon das LSG 2008 festgestellt hatte. Leider bleiben solche Hinweise des Gerichts ohne Konsequenzen, etwa auch durch das aufsichtsführende Ministerium.

Und so ist im Verhalten der KV gegenüber den Inaktiven keine Änderung zu erkennen. Man muß sagen, dies war allerdings auch nicht zu erwarten, bei gleicher personeller Struktur der KV-Führung, der Rechtsabteilung der KV und der Vertreterversammlung. Hier zählen nur die Bedürfnisse der Aktiven, den Mitgliedern der KV und damit den Wählern der Funktionäre. Die Inaktiven werden als eine Last betrachtet, benachteiligt und behindert wo immer das geht, nicht nur bei den Beschlüssen, sondern auch bei den administrativen Prozessen. Rücksicht muß man nicht nehmen, da man im Klagefall viel Zeit gewinnt (ca. 8 Jahre) in der die für die Aktiven positiven Regelungen erst einmal zementiert sind und die Inaktiven mit den Rentenkürzungen in der ihnen, zum Teil gesamten verbleibenden Lebenszeit, über die Runden kommen müssen.

Wir stehen damit wieder ganz am Anfang unserer Bemühungen, die EHV-Rente im Sinne des Vertrauensschutzes zu sichern, als im Jahr 2001 die erste Kürzung der EHV-Rente durch Anerkennung von besonderen Kosten in der Größenordnung von 6-7 % erfolgte ,die dann zur Gründung der IG EHV führte.

Nur zur Erinnerung. Diese Kürzung wirkt bis heute fort, über die Einrechnung in den Punktwert 2012. Die neuerliche Kürzung durch Anerkennung von Kosten muß zu dieser anfänglichen Kürzung hinzugerechnet werden!

Wieder fällt der KV die Umsatzbezogenheit der EHV, dem grundlegenden Geburtsfehler der EHV,  auf die Füße und zwingt sie zu immer kleinteiligeren Regelungen mit  ständigen Eigentumsverletzungen und wachsender Intransparenz. Der Ausweg aus diesem Dilemma war und ist die Abkehr vom Umsatz, wie sie der Rentenfachmann Prof. Dr. Ruland in seinem 1. Entwurf zu einer EHV-Reform 2010 verwirklicht hatte mit einem Regelbeitrag modifiziert durch eine Härtefallregelung und einer EHV - Rente beides in Abhängigkeit von der gesetzlichen Rentenbezugsgröße als objektiven, nicht durch Partikularinteressen beeinflussbaren Parameter. Er hatte damals auf Anhieb die umsatzbasierte Honorarabhängigkeit des Umlagesystems als den entscheidenden Fehler in der EHV erkannt.

2011 hatte die KV sich von Ruland's Auffassung und seinem  Reformentwurf überzeugen lassen, wenn auch mit einer Aufweichung der strikten Abkehr vom Umsatz durch Einführung von Beitragsklassen in Abhängigkeit vom Umsatz, gegen seinen Rat. "Seine" GEHV wurden zum 01.07.2012 mit großer Mehrheit in Kraft gesetzt..

Die Partikularinteressen verbunden mit dem Willen KV die EHV jederzeit in ihrem Sinne manipulieren zu können, ist sie, nach der Niederlage vor dem BSG 2014, in Rekordtempo unter Berufung auf nicht belegbare, z.T falsche Argumente wieder zum alten auf den Umsatz bezogenen Umlagesystem zurückgekehrt und hat sich damit auch die jetzigen Probleme eingehandelt.

Der jetzige Regelbedarf aufgrund des BSG-Urteils hat zwangsläufig Rentenkürzungen zur Folge, auch wenn es einsichtig ist, dass deutlich über dem Durchschnitt liegende Kosten/Umsatzanteile einzelner Arztgruppen nicht zur Beitragsbemessung herangezogen werden können, und erhöht die schon vorher vorhandene Intransparenz weiter. Auch das dürfte gewollt sein.

Eine Beitragsproblematik der vorliegenen Art war im „Ruland-Modell“ nicht vorhanden und darüber hinaus wären die Probleme bei der Integrierung der angestellten Ärzte der MVZs in die EHV ebenfalls nicht vorhanden.

Die KV sollte daher auf die jetzige GEHV – Änderung ganz verzichten oder sie lediglich als Übergangslösung bis Ende 2021 betrachten und ernsthaft erwägen danach die offensichtlich gebotene Abkehr vom Umsatz im Sinne der Vorschläge von Prof. Ruland aus dem Jahre 2010/11 wieder in Kraft zu setzen. Ohne hier auf Einzelheiten einzugehen, die Rentenbezugsgröße ist keinesfalls systemfremd, wie behauptet, sie ist auch vom BSG als geeignete Bezugsgröße für die EHV anerkannt worden.

Wird die jetzt vorliegende GEHV-Änderung als dauerhafte Regelung beschlossen, so wird erneut eine Prozessautomatik in Gang gesetzt, auch wenn es Jahre dauert bis zu einer Entscheidung.

Man könnte auf den Gedanken kommen, dass hinter der Taktik der Zeitgewinnung noch eine ganz andere Überlegung steckt.

In ca. 10 Jahren haben sich nach den versicherungsmathematischen Berechnungen  von HEUBECK aus dem Jahre 2015/2016 die demographiebedingten EHV-Rentenkürzungen erledigt. Ab 2032 kommt es nach dieser Berechnung wieder zu regelmäßigen Steigerungen der EHV-Rente.

Dies dürfte der Zeitpunkt sein zu dem die jetzt für die EHV Verantwortlichen  in Ruhestand gehen mit einer nicht mehr gefährdeten, sich kontinuierlich erhöhenden EHV - Rente.

Hartmut Aßmann