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07. September 2022

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07. September 2022

SG - Urteil v. 30.03.2022

Am 30.03.2022 erging das Urteil u.a. zum Schätzverfahren der KV bei der Anwendung des Defizitausgleichs zur Berechnung der jeweiligen EHV-Rente.

Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 31.05.2017 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Kläger über seinen EHV-Anspruch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. 

Die Beklagte hat das Schätzungsermessen nach § 5 der GEHV bei der Berechnung des Defizitausgleichs in nicht nachvollziehbarer und damit rechtswidriger Weise ausgeübt.

Das Gericht rügt die völlige Intransparenz der Schätzung und kommt nach eigener Schätzung aufgrund der allerdings unvollständig vorliegenden Zahlen zum Ergebnis eines Punktwertes für 2017 von 0,2369 ct statt des von der KV für dieses Jahr festgesetzten Wertes von 0,2317 ct. Das hätte eine damalige Rentenerhöhung um 33,60 €/M. statt einer Rentenkürzung von 28,80 €/M. bedeutet.

In einigen anderen Punkten, die allerdings z.T. noch in weiteren Verfahren offen sind, hat sich das SG allerdings die Auffassung des BSG und der KV zu eigen gemacht. 

Daher werden die Kläger, die gegen Aufhebung der Rentengarantie klagen und deren Verfahren wegen der Nichtzulassung der Revision gegen das LSG-Urteil v. 16.02.2022, sowie der gegen dieses Urteil eingereichten Grundrechtklage beim Hessischen Staatsgerichthof Berufung einlegen.

URTEIL