Das Ergebnis des Urteils kennen Sie bereits aus der hier veröffentlichten Stellungnahme unseres Anwalts Herrn Prof. Dr. Plagemann. Hier folgt nun die Urteilsbegründung des Senats.
Ohrfeige für die KV
Die KV hat vom Sozialgericht Marburg in dem Verfahren um die EHV-Rentenbemessung 2017 erneut eine "Ohrfeige" bekommen.
LSG-Urteil v. 16.02.2022 zum Startpunktwert am 01.07.2012
Stellungnahme von Herrn Prof. Dr. Plagemann zum Urteil des LSG Darmstadt v. 16.02.2022 im Berufungsverfahren der KV Hessen gegen das Urteil des SG Marburg v. 05.11.2014.
Das SG Marburg hatte entsprechend unserer Forderung damals entschieden, dass die Selektivhonorare bei der Berechnung des Startpunktwertes der EHV zum 01.07.2012, als die sog. "Ruland-Reform" der GEHV in Kraft trat, berücksichtigt werden müssen und damit die EHV-Rente entsprechend zu erhöhen sei.
Dagegen hatte die KVH Berufung eingelegt, die jetzt erst vor dem LSG verhandelt wurde, nachdem das Verfahren zeitweilig ruhte, da Entscheidungen des BSG und des Bundesverfassungsgerichts abgewartet werden sollten, mit z.T. gleicher Thematik.
Inzwischen hatten wir neue Gesichtspunkte zum Verfahrensthema vorgetragen und unser Anwalt hatte dargelegt, dass die Urteile dieser "höheren" Gerichte, für uns im Ergebnis negativ, nicht für das LSG bindend seien, da es darin um die Honorarhöhe 2015 ging.
SG - Urteil vom 05.11.2014
Aktualisierung v. 20.01.2015
Überraschend ist bereits das vollständige Urteil von der Verhandlung am 05.11.2014 in Marburg da. Sie können das Urteil hier herunter laden.
Hinsichtlich der Selektivhonorare ist das Gericht unserer Argumentation auf ganzer Linie gefolgt. Diese sind Teil der Vertragsärztlichen Gesamtvergütung und müssen daher bei der Berechnung der EHV angemessen berücksichtigt werden. Da diese schon seit 2011 berücksichtigt wurden ist es unerheblich, wenn sie 2010, dem Aufsatzjahr für die neue EHV, noch nicht erfasst wurden. Falls es bei 2010 bleiben soll, müssen diese in Anlehnung an die Honorare der Folgejahre geschätzt werden.
Achtung! KV plant neue Rentenkürzung
Kommentar von Dr. Hartmut Aßmann
Am 06.03.2021 wurde in 1. Lesung erneut eine Änderung der GEHV beschlossen.
Hintergrund ist ein Urteil des BSG v. 11.12. 2019, dass Nephrologen erstritten haben. Nach diesem Urteil müssen bei Arztgruppen mit deutlich höheren Kosten im Vergleich zu den Durchschnittskosten aller Arztgruppen, diese bei der Beitragsbemessung berücksichtigt werden.
- 1
- 2