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26. Dezember 2011

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26. Dezember 2011

Dr.Burk an Minister

 

Dr. Otto Burk                                                              20.12.2011                                                              

 

 

An den Hessischen Sozialminister

Herrn Stefan Grüttner

Dostojewskistraße 4

65187 Wiesbaden

Betr.: Gesetzliche Regelung für die Beteiligung der Inaktiven in der KV

Sehr geehrter Herr Minister Grüttner,

ein persönliches Erlebnis im Gebäude der KVH veranlasst mich, Ihnen diese Zeilen zu schreiben.

Am 17.12.11 wollte ich die Vertreterversammlung (VV) der KVH besuchen, um Ihre Rede zu hören. Die Veranstaltung war für Mitglieder der KV öffentlich. Ich hatte als Nichtmitglied vom Vorsitzenden der VV, Herrn Frank Dastych die Genehmigung erhalten, zu dem die EHV betreffenden späteren Tagesordnungspunkt als Gast anwesend zu sein.

Am Abend vorher beschloss ich, bereits zu Ihrem Vortrag dort zu sein. Bei der fortgeschrittenen Zeit versuchte ich nicht mehr, Herrn Dastych zu erreichen. Ich wollte ihn am nächsten Morgen vor Beginn der VV um die Genehmigung zur Teilnahme auch an diesem Tagesordnungspunkt bitten.     Dazu kam es nicht; denn Herr Dastych kam im Veranstaltungssaal grußlos auf mich zu und eröffnete mir, er erwarte, dass ich ihn genauso respektiere wie er mich. Auf meine Frage, was ich falsch gemacht habe, kam die Antwort, er habe mir nur die Genehmigung zum Besuch des Tagesordnungspunkts EHV erteilt. Als ich ihm erklären wollte, dass ich mich zur Anhörung Ihrer Rede erst am Abend vorher nach einem Telefonat mit dem Vorsitzenden des Beratenden Fachausschusses für EHV, Herrn Dr. Mantz, entschlossen hatte, unterbrach er mich und meinte, Herr Mantz sei nicht der Sprecher der Vertreterversammlung. Da ich dabei eine derart aggressive Haltung spürte, dass ich eine Eskalation fürchtete, brach ich das Gespräch ab und verließ das Gebäude.

Dazu möchte ich Folgendes bemerken:

Nach § 8 (2)der Geschäftsordnung der KV kann der Vorsitzende der Vertreterversammlung die Sitzungen für nicht öffentlich erklären, Gästen und/oder /Mitarbeitern aber trotzdem die weitere Teilnahme an der Sitzung gestatten, sofern die Mehrheit der VV nicht widerspricht.

Grundsätzlich hatte Herr Dastych das Recht, mir die Teilnahme an der Sitzung zu verweigern. Allerdings erkannte ich in der Versammlung mindestens einen ehemaligen Vertragsarzt, der nicht aus dem Saal verwiesen wurde.                                                                                                           Nach meinen Informationen wurde die für die Anwesenheit der nicht der VV angehörenden Personen erforderliche zustimmende Mehrheit der VV nicht in einer Abstimmung ermittelt.

Herr Dastych hat offensichtlich nach Gutdünken seine Entscheidung für oder gegen die Anwesenheit inaktiver Vertragsärzte getroffen und eigenmächtig die Geschäftsordnung der KV missachtet.

Für uns, die IG EHV, sind derart unverständliche, überzogene, verletzende Verhaltensweisen nach Gutdünken und mit Eigenmächtigkeit eines Repräsentanten der KV inakzeptabel. Sie belegen exemplarisch die dringende Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung für eine wirksame Beteiligung der von der Mitgliedschaft in der KV ausgeschlossenen Inaktiven. Nur eine gesetzliche Regelung der Rechte der Inaktiven in Angelegenheiten der EHV kann sie in Zukunft vor Eingriffen aufgrund persönlicher Entscheidungen, von Emotionen und des Naturells Einzelner oder von Gruppen innerhalb der KV schützen. Dazu gehört auch, dass uns als völlig von der KV abhängiger Organisation nicht der Weg zu Informationen von Mitgliedern der Landesregierung verwehrt wird.

Ich erlaube mir, einige Zitate aufzulisten aus dem Entwurf für eine Beiratssatzung von Prof. Ruland, dem Berater der KV, v. 26.06.11:

Ltnr.. (1) Die Überlegungen und Vorschläge….. sehen auch unter Beteiligung der Inaktiven die Einrichtung eines Beirates für Fragen der EHV vor, dessen Einzelheiten mit den Beteiligten und dem Gesetzgeber abzustimmen wären.

Ltnr. (6) Zitat aus einem BVerfG Urteil: Deshalb müssen die Regelungen über die Organisationsstruktur der Selbstverwaltungseinheiten auch ausreichende institutionelle Vorkehrungen dafür enthalten, dass die betroffenen Interessen angemessen berücksichtigt und nicht einzelne Interessen bevorzugt werden.

Ltnr. (11) So wichtig und schützenswert auch ihre (der Beitragszahler) …..Interessen sind, die der Leistungsempfänger dürfen dabei nicht völlig außer Acht gelassen werden, zumal ihre Ansprüche, um die es geht, den Eigentumsschutz des Grundgesetzes genießen.

Ltnr. (12) Aus dem materiellen Eigentumsschutz der Leistungsempfänger folgt vielmehr verfahrensrechtlich ein Grundrecht auf Teilhabe an den dieses Eigentum konkretisierenden Entscheidungen.

Ltnr. (13) Deshalb ist es aus formaler Sicht zu beanstanden , dass das hessische Gesetzesrecht keinerlei Regelungen darüber enthält, wie die pensionierten Ärztinnen und Ärzte an den Entscheidungen über die Erweitere Honorarverteilung beteiligt werden.                                                  Allein auf Grund des fortgeltenden hessischen Rechts über die Erweiterte Honorarverteilung ergibt sich die Notwendigkeit, die nicht mehr zugelassenen, pensionierten Vertragsärzte insoweit an der Selbstverwaltung der Kassenärztlichen Vereinigung zu beteiligen.

Ltnr. (15) Der derzeitige Zustand ist verfassungswidrig.

Ltnr. (28) für den durch Landesrecht zu schaffenden „Beirat für Fragen der Erweiterten Honorarverteilung“ könnten…….

Ltnr. (35) Es ist verfassungsrechtlich notwendig, die pensionierten Ärzte und Ärztinnen an den wesentlichen Entscheidungen über die Erweiterte Honorarverteilung zu beteiligen.

Ltnr. (36) es wird daher bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen die Einrichtung eines „Beirates für Fragen der der erweiterten Honorarverteilung“ empfohlen.

Ende der Zitate.

Für uns bedeutet der Vorgang v. 17.12.11, dass wir uns intensiviert für die gerichtliche Durchsetzung unserer Rechte einsetzen müssen. Selbstverständlich sind wir daneben jederzeit zu Gesprächen mit Ihnen oder Ihren Mitarbeitern bereit.

Mit den besten Wünschen für Weihnachten und das neue Jahr

und freundlichen Grüßen

Dr. Otto Burk

Sprecher der Interessengemeinschaft EHV

Kopien an:

  • Herrn Prof. Dr. Plagemann
  • den Vorstandsvorsitzenden der KVH, Herrn Dr. Zimmeck
  • den Vorsitzenden des Beratenden Fachausschusses für EHV der KVH, Herrn Dr. Mantz