BSG-Urteil
Urteil vom 19.02.2014
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SG-Urteil Beitragsklassen
Urteil vom 05.11.2014
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SG-Urteil 2014-neu
2014
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SG-Urteil 2017
Urteil v. 31.05.2017
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Am 10.04.2019 hat das LSG unsere Berufung gegen die Urteile des SG Marburg hinsichtlich der von uns geforderten Zinsen auf die Nachzahlung aufgrund des BSG-Urteils v. 19.02.2014, sowie des Antrags einiger Kollegen auf eine nachträgliche Widerspruchsanerkennung wegen des als rechtswidrig festgestellten Nachhaltigkeitsfaktor zwischen 2006 und 2012 verhandelt.
Aktualisierung v. 23.03./23.04./22.05.2019
download 1 Schriftliches Urteil
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Kommentar (Dr. Hartmut Aßmann) am 17.12. 2018, zuletzt aktualisiert am 22.05.2019
Am 12.12.2018 entschied das Bundessozialgericht die von uns und der KV eingelegten Sprungrevisionen. Bis auf einen Bagatellbetrag bei den Verwaltungskosten sind wir in in allen Punkten unterlegen.
Änderungsbeschlüsse zur GEHV erneut ungültig!
SG Marburg hat die Beschlüsse zur GEHV vom 30.05.2015 für satzungswidrig und damit nichtig erklärt.
Aktuell: Termin für die Sprungrevision beim BSG in Kassel am 12.12.2018
Aktualisierung v. 20.01.2015
Überraschend ist bereits das vollständige Urteil von der Verhandlung am 05.11.2014 in Marburg da. Sie können das Urteil hier herunter laden.
Hinsichtlich der Selektivhonorare ist das Gericht unserer Argumentation auf ganzer Linie gefolgt. Diese sind Teil der Vertragsärztlichen Gesamtvergütung und müssen daher bei der Berechnung der EHV angemessen berücksichtigt werden. Da diese schon seit 2011 berücksichtigt wurden ist es unerheblich, wenn sie 2010, dem Aufsatzjahr für die neue EHV, noch nicht erfasst wurden. Falls es bei 2010 bleiben soll, müssen diese in Anlehnung an die Honorare der Folgejahre geschätzt werden.
Gericht:
Hessisches Landessozialgericht 4. Senat
Entscheidungsdatum:
27.06.2012
Aktenzeichen:
L 4 KA 43/11
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Verfahrensgang ...
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 24. Februar 2010 sowie die Bescheide der Beklagten vom 10. Juli 2007 und vom 12. Juli 2007, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. April 2009, abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Quartale III/06 und IV/06 Leistungen aus der EHV ohne Quotierung aufgrund des Nachhaltigkeitsfaktors gemäß § 8 Abs. 1 GEHV 2006 zu erbringen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 24. Februar 2010 abgeändert und die...
Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 24.02.2010
Wir haben mit unseren Klagen gegen die EHV- Reform 2006 in 1.Instanz einen Teilerfolg erzielt.
Zunächst hat das Gericht der KV die „rote Karte“ gezeigt und beanstandet, daß die Berechung des Durchschnittshonorars, vor allem im Zusammenhang mit der Anerkennung der Kosten nach § 5 der GEHV auf einer unzureichenden Satzungsgrundlage erfolgt. Sie ist rechtsgrundlos.
Wir hatten ja kritisiert, daß die Berechnung der anzuerkennenden Kosten völlig intransparent ist und dazu sich in der Satzung keine Festlegungen finden lassen. Dieser Auffassung hat sich das Gericht angeschlossen.
Insofern wurden die Honorarbescheide abgeändert und müssen von der KVH unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu beschieden werden.
Allerdings hat das Gericht...