SG-Urteil v. 31.05.2017
Änderungsbeschlüsse zur GEHV erneut ungültig!
SG Marburg hat die Beschlüsse zur GEHV vom 30.05.2015 für satzungswidrig und damit nichtig erklärt.
Aktuell: Termin für die Sprungrevision beim BSG in Kassel am 12.12.2018
Am 31.05.17 hat die zuständige Kammer des SG Marburg in vier Terminen Verfahren mit unterschiedlichen Sachverhalten Urteile gesprochen.
- Eine Verpflichtung der KV zur Zahlung von Verzugszinsen auf nachgezahlte Honorare sah das Gericht nicht, weil die KV nicht zum gesetzlich festgelegten Kreis der Sozialleistungsträger gehört. Nur für Mitglieder dieser Einrichtungen bestehe Anspruch auf Verzugszinsen.
- In gleichem Sinne entschied die Kammer zu einer von einem unserer Mitglieder aufgrund einer gesetzlichen Regelung geltend gemachten Nachberechnung seiner EHV Bezüge, rückwirkend für vier Jahre. Das Mitglied hatte keinen Widerspruch gegen seinen EHV-Bescheid eingelegt.
- In unserem Hauptverfahren stellte die Kammer fest, dass die Beschlüsse zur Reform 2015 im Wesentlichen aus zwei Gründen rechtswidrig und nichtig sind. Zum einen wurde dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden des Beirats nicht die satzungsmäßige Wahrnehmung seines Rederechtes gewährt, zum anderen sind die Beschlüsse insofern rechtswidrig, als eine Einbeziehung des Honorars aus Sonderverträgen bei der Berechnung der EHV-Ansprüche nicht vorgesehen ist, obwohl die Beklagte diese Einnahmen zur Finanzierung der EHV bereits seit dem Quartal III/11 heranzieht. Hier ist die Kammer ihrem Urteil v. 05.11.14 gefolgt.
Zur Belastungsgrenze für die Inaktiven von 5,62% führt die Kammer aus, dass sie im Rahmen der geringen Kürzung des Ausgangspunktwertes nicht zu einer rechtswidrigen Belastung des Klägers führe. Das Bundessozialgericht hatte eine Grenze von 6% für zumutbar gehalten. Die Kammer geht davon aus, dass der paritätische Defizitausgleich nicht grundsätzlich zu beanstanden sei. Wir zweifeln, dass das Gericht hier die Zusammenhänge zutreffend beurteilt hat und müssen schon deswegen den weiteren Rechtsweg verfolgen.
Zur Aufhebung der Rentengarantie stellt das Gericht fest, dass der Kläger gegenwärtig ( das bedeutet im Jahr 2015/16) nicht durch die Neufassung der GEHV beschwert sei, da der aktuelle Punktwert höher sei als im Vorjahr. Es heißt dann aber weiter, dass für die Zukunft die Beklagte die Auswirkungen im Rahmen ihrer Beobachtungspflicht in ihre Überlegungen einzubeziehen habe. Die Kammer sah keine Verpflichtung der Beklagten, unterschiedliche Verwaltungskostensätze festzulegen und hierbei von einem geringeren Verwaltungsaufwand für den Bereich der EHV-Bezieher auszugehen.
Sowohl in unserem Hauptverfahrenals auch im Verfahren zur Besetzung der Ausschüsse der KV werden wir Sprungrevision beim BSG beantragen. Eine solche Sprungrevision ist zulässig, wenn beide Parteien ihr Einverständnis erklären. Die KV hat ihr Einverständnis erklärt. Zur Sprungrevision in den Verfahren wegen Verzugszinsen und einer Nachberechnung hat sie keine Zustimmung gegeben, sodass wir nur Berufung beim Landessozialgericht einlegen können.