Skip to main content
31. März 2017

Schlagworte

31. März 2017

Fehler bei EHV-Neuberechnung

KV muß nach Intervention durch die IG EHV Fehler bei der EHV-Neuberechnung nach dem BSG-Urteil v. 19.02.2014 einräumen, sodass es inzwischen zu einer erneuten Nachzahlung für die Widerspruchsführer und Kläger gekommen ist. Zu den Hintergründen:

Mitteilung zu EHV-Nachzahlungen durch nachträgliche Einbeziehung von Honoraren aus Selektivverträgen in die Auszahlungen.

verfasst von Dr. Otto Burk am 26.03.2017
 
In einem Schriftwechsel zwischen Prof. Plagemann und der KV Anfang 2015 zu den Honoraren aus Selektivverträgen wurde von der KV mitgeteilt, dass vor einer anstehenden rückwirkenden Satzungsänderung keine Mitteilung  darüber erfolgen könne, inwieweit Honorare aus den Selektivverträgen bei den Leistungen der EHV berücksichtigt „wurden bzw. berücksichtigt werden“. Zwischenzeitlich sind die Mitteilungen über die Neuberechnungen und die Nachzahlungen entsprechend dem BSG-Urteil v. 19.02.14 bei uns eingegangen ohne eine neue Nachricht zu den Honoraren aus Selektivverträgen.
 
Bei einer Besprechung bei Prof. Plagemann Anfang 2017 wurde der seinerzeitige Schriftverkehr noch einmal aufgegriffen. Herr Aßmann hatte den Verdacht, dass eine Berücksichtigung von Honoraren  aus Selektivverträgen bei den Neuberechnungen nicht erfolgt ist. Wir konnten dann mit zwei unterschiedlichen Berechnungswegen nachweisen, dass die Umlagen aus den Selektivverträgen in den Quartalen 3/2011 bis 2/2012 nicht in die Neuberechnungen einbezogen worden sein konnten.
 
Nach wiederholten, auf unsere Veranlassung erfolgten Anfragen durch Prof. Plagemann, der ersten am 27.01.17,  hat die KV am 24.03.17  Prof. Plagemann in einem Schreiben de facto ihr Versäumnis eingestanden. Das klingt in dem Schreiben wörtlich so: „ Die Nachzahlungen aufgrund der rückwirkenden Einbeziehung der Umlagen aus Selektivverträgen werden derzeit berechnet. Die Einnahmen aus Selektivverträgen wurden erstmals ab dem Quartal 3/2011 herangezogen“. Und weiter: „Die Vorbereitung der Bescheide sowie die Nachvergütungen sind bereits initiiert. Die Auszahlung bzw. der Versand sind in der kommenden Woche vorgesehen“. Kein Wort des Bedauerns.
 
Es dürften nur wenige EHV-Teilnehmer so mit der EHV vertraut sein, dass sie in der Lage sind, solche Fehler aufzudecken. Der jetzige Vorgang belegt deswegen endgültig die Berechtigung unserer Forderung  nach durchgängiger Transparenz in allen Bereichen der EHV. Wir werden in den laufenden Verfahren entsprechend argumentieren.
 
Es bleibt abzuwarten, in welcher Weise die KV die EHV-Teilnehmer auf der einen und die Aktiven auf der anderen Seite über ihr Versäumnis informiert.
 
Ich darf daran erinnern, dass uns ab der Reform 2012 die Umlagen aus den Selektivverträgen wieder vorenthalten werden. Sie verbleiben auf der Einnahmeseite. Das Sozialgericht Marburg hat dieses Vorgehen in seinem Urteil v. 05.11.14 für rechtswidrig erklärt. Das Berufungsverfahren liegt beim Landessozialgericht in Darmstadt.
 
Für diejenigen, die 2011 schon EHV-Teilnehmer waren und Widersprüche eingelegt bzw. geklagt haben, bringt die jetzige Neuberechnung eine erneute Nachzahlung.