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17. Mai 2012

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17. Mai 2012

Neue EHV 2012

Aktualisiert am 12.03.2014

Seit dem 01.07.2012 ist die neue GEHV in Kraft. Auch die Beiratssatzung ist beschlossen und genehmigt.

Trotz der von uns befürworteten Umstellung der EHV können wir den neuen Regelungen insgesamt aus folgenden Gründen nicht zustimmen.

Das Ausgangsjahr 2010 für die Umstellung wurde so gewählt, dass der Stichtagspunktwert entsprechend einem Nachhaltigkeitsfaktor von 80% festgelegt wurde. Die neuerdings von der KV für die EHV zu erfassenden Abzüge von außerhalb der KV abgerechneten Honoraren fließen nur in die Beitragssumme der Aktiven und gehen nicht in den Stichtagspunkwert ein. Das bedeutet de facto eine erneute Kürzung der Inaktiven, sodass die Kürzungen seit 2001 jetzt bei deutlich über 30% angekommen sein dürften.

Die Möglichkeit durch den Beirat auf die Entscheidungen zur EHV einzuwirken sind infolge der Zusammensetzung des Beirats (6 Aktive, 4 Inaktive) gering.

Die EHV-Teilnehmer wurden trotz der von Prof. Ruland aufgeführten gesetzlichen Vorgaben nicht an der Ausarbeitung der neuen Satzungsregelungen beteiligt.

Zusammengefasst ergeben sich folgende neue Regelungen:

  • Das umsatzbezogene Umlagesystem wird zugunsten eines Systems mit festen Beiträgen in neun Beitragsklassen aufgegeben.
  • Die demographische Entwicklung wird durch einen Mengenfaktor erfasst.
  • Ein bestehendes Defizit zwischen Beiträgen und Auszahlungen wird paritätisch zwischen Aktiven und Inaktiven verteilt (Paritätischer Defizitausgleich). Voraussetzung ist die Rentengarantie für die Bestandsrenten (s.u.)
  • Die Beiträge und Renten werden entsprechend einer gesetzlichen Bezugsgröße angepasst und sind damit nicht durch die Selbstverwaltung beeinflussbar.
  • Für die Bestandsrenten gibt es eine Rentengarantie, d.h. die derzeit gültigen Nominalbeträge der Renten dürfen nicht mehr sinken. Die demographische Entwicklung wird allerdings dazu führen, dass es für viele Jahre keinen Inflationsausgleich geben wird. Ohne diese Übergangsregelung würden die Renten weiter sinken und die gesamte Umstellung für die Inaktiven inakzeptabel werden. Der paritätische Defizitausgleich würde den einzelnen Inaktiven relativ und absolut stärker belasten als den einzelnen Aktiven. Relativ, weil die Kürzung bei den Inaktiven auf die Rente und bei den Aktiven auf das Einkommen in Beziehung zu setzen wäre, absolut, weil die Zahl der Inaktiven geringer ist als die der Aktiven und somit keine echte Parität vorliegt.
  • Es wird ein Beirat eingerichtet, in dem 4 EHV-Teilnehmer und 6 aktive Vertragsärzte vertreten sind. Der bisherige Beratende Fachausschuss für EHV bleibt weiter bestehen.

Die neuen Grundsätze der Erweiterten Honorarverteilung können Sie hier herunterladen.