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16. November 2016

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16. November 2016

Aktueller Hinweis

Aktualisierung am 05.03.2018

Aus gegebenen Anlass erinnern wir hier noch einmal an folgende Möglichkeit nach der Umsetzung des BSG-Urteils zu den Rentenkürzungen 2006-2015.

Die Kolleginnen und Kollegen, die in der Zeit ab 01.01.2014 keine oder teilweise keine Widersprüche eingelegt haben und daher für diese Zeiträume auch keine Nachzahlung erhalten haben, können nach unserer Auffassung in Analogie  zu einer Regelung im Sozialgesetzbuch (SGB X, § 44) eine Neuberechnung ihrer EHV-Bezüge. jetzt leider nur noch ab 01.01.2014 beantragen,  sowie die sich daraus ergebende Nachzahlung. Der Antrag muß bis spätestens 31.12.2018 bei der KV eingehen. 

Diesen Antrag auf Überprüfung der Bescheide sowie Neubescheidung können auch die Hinterbliebenen stellen. Wir konnten diesen Personenkreis nicht über die neue Situation informieren, da wir aus Datenschutzgründen ihre Adressen nicht bekommen können.

Vermutlich wird die KV diese Anräge ablehnen, wie in Einzelfällen schon geschehen. Sowohl das Antragsverfahren, als auch die sich dann evtl. anschließenden Widerspruchsverfahren und Klagen kann die IG EHV nur bei ihren Mitgliedern unterstützen.

Hinterbliebene können den Antrag unter Bezug auf den § 44 des SGB X ohne weitere Begründung stellen mit dem Hinweis das Antrags-/Widerspruchsverfahren bis zum Abschluß der laufenden Musterklagen ruhen zu lassen. Sollten sich dennoch rechtliche Konsequenzen ergeben ist die IG EHV bereit sie nach Klärung organisatorischer Fragen, im Rahmen der dann gültigen gesetzlichen Regelungen zu unterstützen und sich dann dazu  gegebenenfalls für eine Mitgliedschaft von Hinterbliebenen zu öffnen.

Wir bitten Sie, uns zu benachrichtigen, ob Sie von der Möglichkeit zum Antrag auf Neubescheidung Gebrauch gemacht haben.