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30. Januar 2017

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30. Januar 2017

EHV-Rente wieder auf der Rutschbahn

Trotz guter Honorarentwicklung kam es zum 01.01.2017 zu einer ersten Rentenkürzung seit dem 01.07.2012, seit dem Ende der Kürzungen durch den Nachhaltigkeitsfaktor. Grund ist die Abschaffung der wesentlichen Eckpunkte der "Ruland'schen EHV-Reform", den einzigen von einem Rentenfachmann in Zusammenarbeit mit einem Versicherungsmathematiker entwickelten Grundsätzen der Erweiterten Honorarverteilung. Die gesetzliche Rentenbezugsgröße wurde mit der populistischen Begründung, die gesetzliche Rente hat nichts mit uns Ärzten zu tun, ersetzt durch die alte Größe Durchschnittshonorar um wieder den Weg frei zu haben zu jedweder Regulierung und um wieder das Mantra von der EHV als einem Honorar zu betonen. Wenn man schon die erneute Anbindung an das Honorar wollte, wäre das Gesamthonorar die angemessene, vergleichbare  Bezugsgröße gewesen. Eine Steigerung des Gesamthonorars ist und bleibt eine Steigerung, aber nicht zwingend eine des Durchschittshonorars, welches schon ohne Eingriff von außen gleichzeitg sinken kann. Die Abschaffung der sog. Rentengarantie, als komplementäre Maßnahme zum paritätischen Defizitausgleich gedacht, um den verfassungsrechtlich verankerten Eigentumsschutz der bestehenden EHV-Renten zu gewährleisten, öffnete für Rentenkürzungen die Schleusen.

Es ist nicht zu erwarten, dass das Durchschnittshonorar in gleicher Weise weiter wächst wie in der Berechnung des Punktwertes zum 01.01.2017. Der sehr gute Wert dürfte Systembedingt durch die erstmalige bzw. anfänglich unvollständige Erfassung der Selektivhonorare und deren Berücksichtigung beim Durchschnittshonorar bedingt sein. Das wird sich daher so nicht wiederholen. Das bedeutet, dass die Kürzungen, wenn es trotz eines Honorarzuwachses von 4,5% schon zu einer Kürzung kommt, deutlich ansteigen werden und regelmäßig zum Tragen kommen.

Die EHV-Rente befindet sich wieder auf der Rutschbahn, wie zu Zeiten des Nachhaltigkeitsfaktors.

MIt Eliminierung der Rentengarantie kann jetzt nicht mehr über die ungenügende Umsetzung des BSG - Urteils v. 19.02.2014 und den nicht paritätischen Defizitausgleich hinweg gesehen werde. Das BSG hatte für die Aktiven eine Beitrags-Belastungsquote von 6% oder leicht darüber als zumutbar angesehen und eine obere Grenze bei 10% gesehen, während die erfolgte Umsetzung diesen Grenzwert bei 5,62% angesetzt hat. Beim Defizitausgleich wird eine Gruppenparität angewendet d.h. Aktive : Inaktive = 50 : 50 während das Verhältnis z.Z. ca. 60 : 40 beträgt, zu Zeiten des Nachhaltigkeitfaktors bei 70 : 30 betrug.

Damit geht das Prozess-Karussell in eine weitere Runde, nachdem die KV die Abwicklung der "Ruland'schen Reform" unbedingt wollte und mit hoher Geschwindigkeit umgesetzt hat, ohne bereit zu sein mit uns über andere, mögliche Anpassungen unter Wahrung der Eigentumsrechte der Bestandsrentner zu reden.