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  • Dr. Hartmut P. Aßmann
  • Urteile

Sozialgerichtsurteil

Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 24.02.2010

Wir haben mit unseren Klagen gegen die EHV- Reform 2006 in 1.Instanz einen Teilerfolg erzielt.

Zunächst hat das Gericht der KV die „rote Karte“ gezeigt und beanstandet, daß die Berechung des Durchschnittshonorars, vor allem im Zusammenhang mit der Anerkennung der Kosten nach § 5 der GEHV auf einer unzureichenden Satzungsgrundlage erfolgt. Sie ist rechtsgrundlos.

Wir hatten ja kritisiert, daß die Berechnung der anzuerkennenden Kosten völlig intransparent ist und dazu sich in der Satzung keine Festlegungen finden lassen. Dieser Auffassung hat sich das Gericht angeschlossen.

Insofern wurden die Honorarbescheide abgeändert und müssen von der KVH unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu beschieden werden.

Allerdings hat das Gericht angedeutet, daß die zur Zeit angewandte Berechnungsmethode akzeptabel sei, nur müssen die dazu notwendigen Regularien in der Satzung (GEHV) verankert sein.

Wesentliche Konsequenzen werden sich daraus für uns im Ergebnis nicht ergeben. Die KVH wird die Satzung  nachbessern.

Das zeigt aber einmal mehr, wie „vertrauenswürdig“ die Arbeit der KVH, der Vertreterversammlung und der juristischen Geschäftsführung ist.

Darüber hinaus hat des Gericht festgestellt, daß die Einführung des NHF unsere Rechte in den Streitbefangenen Quartalen noch nicht verletzt. (noch nicht)

Das Gericht hat den NHF aber insoweit beanstandet, als er für die bereits bei seiner Einführung im EHV- Bezug stehenden Anspruchsberechtigten keine Absicherung nach unten vorsieht.

Dies sei aber für die betreffenden Quartale noch ohne Bedeutung, da noch keine eigentumsrelevante Rechtsverletzung vorliegt.

Das heißt, insofern wurde die Klage abgewiesen. Der NHF an sich und seine Einführung, auch ohne unsere Beteiligung in der KV, ist nach Auffassung des Gerichts, in Anlehnung an des rechtskräftige Urteil des BSG vom 16.07.2009 nicht zu beanstanden. Eine Verletzung der eigentumsrechtlichen Anwartschaften kann aber für die Zukunft aufgrund der bestehenden Regelungssystematik (kontinuierliche Zunahme der Quotierung bis zur Halbierung der EHV in 2026) nicht ausgeschlossen werden!

Aus der Begründung ist zu erkennen, daß die Kammer die Schaffung eines Übergangsrechtes für die jetzigen EHV- Teilnehmer für notwendig hält, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen aktiven und inaktiven Ärzten herzustellen. Wie eine solche Grenze zu ziehen ist, wollte die Kammer nicht entscheiden, da die Minderung des effektiven Zahlbetrages in den beiden Quartalen noch nicht zu beanstanden sei.

Es wurden noch die Verfahren zweier Kollegen wegen der Mehrjahresregelung und wegen rückwirkender Kürzung bei vorzeitigem Ausscheiden, ebenfalls mit einem Teilerfolg für die Kollegen, entschieden.

Während die neu in die Reform 2006 eingeführte Kürzung von 0,5% pro Jahr für die beitragsfreie Zeit von Rückgabe der Zulassung bis zum Bezug der EHV für Rechtens und durch den Gestaltungsspielraum der Vertreterversammlung als gedeckt angesehen wurde, sah das Gericht in der nachträglichen Aberkennung der Mehrjahre eine rechtswidrige Rückwirkung. Die so erworbenen Anspruchsprozente sind anzuerkennen und die Bescheide entsprechend zu ändern. Darüber hinaus wurde vom Gericht eine Übergangsregelung angemahnt.

DOWNLOAD  ( Originaltext des Urteils von der Web-Seite der Sozialgerichtsbarkeit Bundesrepublik Deutschland))

 Folgende Feststellungen im Urteil sind von erheblicher Bedeutung:

 1. Die Berechnung des Durchschnittshonorars, als dem wesentlichen Eckpunkt der EHV, insbesondere im Hinblick auf Kostenanerkennung muß präzisiert und transparent gemacht, sowie eindeutig in der Satzung verankert werden.

 2. Der EHV ist der Anspruch der früheren Vertragsärzte immanent an steigenden Gesamtvergütungen zu partizipieren (wie auch an fallenden Vergütungen).

 3. Die Begrenzung der EHV- Quote auf maximal 5% bedeutet für die jetzigen EHV- Bezieher, die sich an deren Folgen nicht mehr anpassen können, eine zunehmende Entwertung ihrer Anwartschaften und eine Abkoppelung von der tatsächlichen Entwicklung der Arzteinkommen.

 4. Die Anwartschaft schützt aber gerade die Teilhabe an dieser Entwicklung.

 5. Die KVH hat für diese Gruppe der Anspruchsberechtigten kein Übergangsrecht geschaffen (was ich so verstehe, daß sie es hätte schaffen sollen oder jetzt sollte).

 6.  Nochmaliger Hinweis auf die besondere Schutzbedürftigkeit der jetzigen EHV- Teilnehmer bei der Erlassung normativer Regelungen in Analogie zu einem Betriebsrentner (siehe BSG-Urteil v.16.07.2009).

 Obwohl die Klage hinsichtlich des NHF für die Streitbefangenen Quartale abgewiesen wurde, wir den NHF nicht beseitigen konnten, was nicht zu erwarten war, und ebenso nicht unsere Beteiligung bei der Normsetzung erreichen konnten, haben wir hinsichtlich einer Begrenzung der Kürzung der EHV- Bezüge im Grundsätzlichen eigentlich alles erreicht. Leider konnte sich das Gericht (noch) nicht zu einer Festlegung der Grenze entschließen.

Einige Fragen bleiben daher offen und es gibt auch Widersprüche. Deren Bedeutung werden  z.Z. mit dem Anwalt zusammen analysiert, um zu einer Entscheidung hinsichtlich einer Berufung zu kommen.Wir gehen allerdings davon aus, daß die KVH ihrerseits in Berufung gehen wird.

Aktualisierung

Inzwischen haben sowohl die KVH als auch wir Berufung beim Landessozialgericht eingelegt.