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  • Dr. Hartmut P. Aßmann

LSG - Urteil v. 10.04.2019

Am 10.04.2019 hat das LSG unsere Berufung gegen die Urteile des SG Marburg hinsichtlich der von uns geforderten Zinsen auf die Nachzahlung aufgrund des BSG-Urteils v. 19.02.2014, sowie des Antrags einiger Kollegen auf eine nachträgliche Widerspruchsanerkennung wegen des als rechtswidrig festgestellten Nachhaltigkeitsfaktor zwischen 2006 und 2012 verhandelt.

 

In beiden Verfahren wurden unsere Berufungen zurück gewiesen. Eine Revision wurde nicht zugelassen. Die Urteile können sie hier nachlesen: Urteil z. Verzinsung;  Urteil z. rückwirkenden Korrektur der Bescheide)

In beiden Verfahren ging es nach unserer Auffassung um die Frage, ob unsere EHV-Rente eine Sozialleistung ist. Für das Gericht war allerdings entscheidend die Feststellung, dass die KVH kein Sozialleistungsräger ist bzw. als solcher nicht im SGB ausgeführt ist. Damit war die Einschätzung und das Urteil des SG vollumfänglich bestätigt.

Wir sehen keine Chance die Verfahren erfolgreich weiter zu führen und wollen daher auf eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision verzichten.