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  • Dr. Hartmut P. Aßmann

SG - Urteil vom 05.11.2014

Aktualisierung  v. 20.01.2015

Überraschend ist bereits das vollständige Urteil von der Verhandlung am 05.11.2014 in Marburg da. Sie können das Urteil hier herunter laden.

Hinsichtlich der Selektivhonorare ist das Gericht unserer Argumentation auf ganzer Linie gefolgt. Diese sind Teil der Vertragsärztlichen Gesamtvergütung und müssen daher bei der Berechnung der EHV angemessen berücksichtigt werden. Da diese schon seit 2011 berücksichtigt wurden ist es unerheblich, wenn sie 2010, dem Aufsatzjahr für die neue EHV, noch nicht erfasst wurden. Falls es bei 2010 bleiben soll, müssen diese in Anlehnung an die Honorare der Folgejahre geschätzt werden.

Bezüglich des NHF ergibt sich ja eine notwendige Neuberechnung schon durch das BSG - Urteil. Hier wurden, übrigens nicht zum ersten Mal, vom Gericht zwei Satzungsfehler moniert,  eine falsche Formel zur Berechnung der EHV, wenn auch die tatsächliche Berechnung formal richtig durchgeführt wurde und eine Fehlinterpretation der eigenen Satzung seitens der juristischen Abteilung, da nach dem Text der GEHV die neue EHV- Leistung ohne Quotierung durch den NHF hätte berechnet werden müssen. 

Das zeigt einmal mehr wie nachlässig die KV, die juristische Abteilung und Vertreterversammlung bei der Normgebung, immerhin einer hoheitlichen Aufgabe, verfährt.

Konsequenzen hat das allerdings für uns nicht, da die GEHV ja aufgrund der Urteile geändert werden müssen und so wird dieser Fehler damit beseitigt werden.

Hinsichtlich der Verwaltungskosten wurde unsere Klage zurück gewiesen.

Die bisher schwierigen Verhandlungen um die Neuberechnung des EHV zum 01.07.2012 wegen des rechtswidrigen NHF werden jetzt nicht gerade leichter, da es für die Aktiven durch das neue Urteil nochmal "teurer" wird, auch wenn die KV, wie wir vermuten, Berufung einlegen wird. Sie muss wegen ihres Prozessrisikos dann doch Rücklagen bilden, hat aber Zeit gewonnen.

Trotz der letzten 3 Urteile, die der KV immer wieder bestätigen, dass sie die Interessen der Aktiven bevorzugt, wenn nicht ausschließlich im Auge hat und dabei zu Eigentumsverletzungen immer wieder bereit war, ist ein grundsätzlicher Meinungswandel in der KV bisher leider nicht zu erkennen.

So erklärt sich auch das merkwürdige Verhalten der KV, dem Gericht von diesem angeforderte Zahlen vorzuenthalten und in der Verhandlung nur mündlich vorzutragen mit vager Quellenangabe. Auch dieser Vorgang wurde im Urteil mit der entsprechenden Wertung festgehalten.

Wir freuen uns über die erneute Bestätigung unserer Rechtsauffassung und fordern die KV auf, endlich mit einer Lösung, die die Rechtsauffassung der Gerichte angemessen berücksichtigt rasch den Streit um die EHV zu beenden und nicht weiter mit dem Faktor Zeit mit Blick auf die "Alten" zu kalkulieren.

Inzwischen hat die KV fristgerecht Berufung eingelegt.