05. März 2010

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05. März 2010

Historie

Über uns

Historie

  • 2001

    Gründung der IG EHV 2001 nach einer im gleichen Jahr in Kraft getretenen Reform der EHV, die zu Kürzungen der Ruhestandsbezüge von 6-7% geführt hatte. Mit zahlreichen Aktivitäten wurde versucht , Landesregierung und KV wegen der seit der Gründung bestehenden Fehler der EHV mit den sich daraus entwickelnden, vorhersehbaren und jetzt sich auswirkenden Schwierigkeiten aufmerksam zu machen und entsprechende gesetzliche Änderungen und Anpassungen der Satzung der EHV herbeizuführen.
  • 2002

    Einreichen von Musterklagen beim Sozialgericht gegen diese Kürzungen, mit ablehnendem Urteil.
  • 2006

    Berufung beim Landessozialgericht Darmstadt mit positivem Urteil. „Die Kürzungen sind rechtswidrig und der die EHV begründende § 8 des KVHG ist verfassungswidrig, weswegen das Land Hessen zu einer gesetzlichen Neuregelung aufgefordert wird. “
  • 2008

    Die KVH und das Land Hessen erwirken vor dem Bundessozialgericht in Kassel die Aufhebung des LSG-Urteils. Erfolgreiche Revision der KVH und des Landes Hessen vor dem Bundessozialgericht Kassel (16.07.2008). Das LSG-Urteil wird aufgehoben. “Der § 8 ist nicht verfassungswidrig. Die Kürzungen werden bestätigt.“
  • Das Bundesverfassungsgericht hat unsere Verfassungsbeschwerde nicht angenommen.
  • 2023  Zusammenfassung der offenen Verfahren siehe Hauptseite der Homepage

  • 2023

    Eine aktuelle Zusdammenfassung der z.Z. offenen Gerichtsverfahren kann auf der Starseite nachgelesen werden. 

Das BSG trifft in seiner Urteilsbegründung allerdings zwei für uns außerordentlich wichtige Feststellungen:
  1. Der Eigentumsschutz der EHV nach § 14, Grundgesetz, wird erneut, wie in beiden vorangegangenen Urteilen, bestätigt. Das heißt, die EHV-Bezüge sind kein Honorar, sondern entsprechen einer Rente. Inhalt und Schranken des Eigentums können nur durch Gesetz bestimmt werden.
  2. Die Landesregierung muss, wenn zunehmend Honorar an der KV vorbeifließt, das nicht für die EHV zur Verfügung steht, gesetzgeberisch aktiv werden.
    • 2009

      Am 23.12. tritt eine Änderung des § 8 KVHG in Kraft, einstimmig vom Hessischen Landtag beschlossen, mit dem Ziel die außerhalb der KV von den Aktiven erarbeiteten Kassenhonorare ("Hausarztvertrag") für die EHV zu erfassen. Es wird festgestellt, daß es sich um eine Übergangsgesetz handelt.

    • 2010

      Am 24.02. Entscheidung des Sozialgerichts Marburg in 1. Instanz in unserer Klage gegen die EHV-Reform 2006 mit einem Teilerfolg. Der § 5 der GEHV ist rechtsungültig. Er muß in gültiger Satzung neu beschlossen werden und die Kläger müssen neu beschieden werden. Dabei ist darauf zu achten, daß die Honorarbescheide transparenter und nachprüfbar werden. Der Nachhaltigkeitsfaktor war noch nicht zu beanstanden, da wirtschaftlich im Ergebnis (Geld) noch nicht bedeutsam, aber dem Gericht fiel doch eine fehlende Übergangsregelung für die jetzigen EHV-Teilnehmer auf. Inzwischen ist die vom Gericht aufgehobene Änderung der Mehrjahresregelung rechtskräftig, da die KVH die Berufung gegen diesen Teilaspekt des Urteils zurückgezogen hat. Das Berufungsverfahren vor dem LSG in Darmstadt ist in Gang gesetzt worden.

      Im November übernimmt unser bisheriger Berater, Herr Prof. Dr. F. Ruland, mit unserem Einverständnis, die Beratung der KVH und legt ein grundlegend neues EHV - Reformmodell vor. Es basiert auf seinem für uns 2009 entworfenem Vorschlag.

      Die Vertreterversammlung der KVH befürwortet diesen Vorschlag in einem Tendenzbeschluß am 06.11.2010 in dem sie festlegt, dass der EHV - Ausschuss die EHV - Reform auf dieser Grundlage weiter vorantreiben soll.

    • 2011

      Die Vertreterversammlung hat auf ihrer Klausurtagung am 27.08. den aufgrund des versichersungsmathematischen Gutachtens (HEUBECK) modifizierten Entwurf zur EHV des Herrn Prof. Dr. F. Ruland mit großer Mehrheit gebilligt und den Tendenzbeschluss gefasst die EHV - Reform auf dieser Basis voran zu treiben.

    • 2012

      Die Vertreterversammlung beschließt in am 10.03. und 16.05. die neue EHV - Reform, die am 01.07. in Kraft tritt.

      Am 27.06. verurteilt das LSG in Darmstadt die KVH den Klägern in den strittigen Quartalen 3/2006 - 2/008   EHV- Leistungen ohne Quotierung durch den Nachhaltigkeitsfaktor auszuzahlen, da der Nachhaltigkeitsfaktor rechtswidrig ist. Die Revision wurde nicht zugelassen. Inzwischen wurde von der KV Beschwerde gegen die Nichtzulassung eingelegt, der Beschwerde statt gegeben und Revision von der KVH eingelegt.

    • 2013

      Vom 11.06. - 25.06. erfolgte die EHV - Beiratswahl gemäß den neuen EHV - Grundsätzen mit durchschlagendem Erfolg für die IG EHV, die alle 4 Sitze im Beirat besetzen konnte bei extrem hoher Wahlbeteiligung mit 1604 Stimmen für die IG EHV (81,3%) von 1971 abgegebenen Stimmen bei 3708 Wahlberechtigten.

    • 2014

      Am 19.02. bestätigt das Bundessozialgericht in der Revision leicht modifiziert das Urteil des Landessozialgerichts, dass nämlich die Ausgestaltung des Nachhaltigkeitsfaktors in den GEHV v. 01.07.2006 mit den daraus resultierenden EHV - Kürzungen verfassungswidrig ist  (Verletzung des Art. 14 GG; Schutz des Eigentums), und die Kläger unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden sind (s.Urteil). Hinsichtlich § 5 der alten GEHV (Anerkennung Technische Leistungen, Reform 2001/2002) wurde die Revision zurückgewiesen.

      Am 05.11. entscheidet das Sozialgericht Marburg gegen die KVH, dass die Selektivhonorare (entsprechend dem novellierten § 8 des KVHG  -s. unter 2009- ) der vertragsärztlichen Gesamtvergütung zugerechnet werden müssen und bei der EHV zu berücksichtigen sind,sodass auch hierdurch der Punktwert in den GEHV ab dem 01.07.2012 entsprechend anzupassen (erhöhen) ist. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Hinsichtlich der Höhe der Verwaltungskosten wurde die Auffassung der KV bestätigt. Die Kosten des Verfahrens wurden 9/10 (KV) zu 1/10 (IG EHV) aufgeteilt.

      Am 05.12. hat die KV gegen das SG-Urteil Berufung eingelegt. Hinsichtlich der Verwaltungskosten wurde von uns Anschlussberufung eingelegt.

    • 2015

      Am 02.02. hat des SG Marburg in einem Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung die Anrechnung der Selektihonorare bei der Berechnung der EHV - Leistung für 1/2010 - 4/2010 abgelehnt. Hiergegen wurde von uns Berufung eingelegt.

      Mit dem 22.06. traten 2 Änderungen der GEHV in Kraft. Einmal die Änderung der GEHV gültig bis zum 30.06.2012 zur Umsetzung des BSG - Urteils v. 19.02.2014 . Der Nachhaltigkeitsfaktor ist abgeschafft und damit Geschichte. Daraus leitet sich auch ab eine Steigerung der EHV - Rente ab 01.07.2012. Weiterhin wurden die neuen GEHV, § 5,Abs.3, gültig ab 01.07.2012 derart geändert, dass die dort festgeschriebene Rentengarantie der Bestandsrenten aufgehoben wird.

      November: Es erfolgt eine Nachzahlung der EHV - Rente aus der Umsetzung des BSG - Urteils für die Quartale 3/2006 - 2/2012. Eine zweite Nachzahlung aus den Jahren 01.07.2012 - 30.06.2015 wird für Januar 2016 angekündigt. 

    • 2016

      Am 01.02. erfolgt die 2. Nachzahlung der EHV - Rente aus der Umsetzung des BSG - Urteils für die Jahre v. 01.07.2012 - 30.06.2015. Damit ist das Verfahren zu einem gewissen Ende gekommen, unabhängig davon, dass die Verfahren  zur Berücksichtigung der Selektivhonorare, ab 2015 auch der unzureichenden Umsetzung des BSG - Urteils in Verbindung mit der Abschaffung der Rentengarantie noch nicht abgeschlossen sind bzw. begonnen werden.

      Am 01.07. tritt eine neue GEHV in Kraft mit der die "Ruland'sche" Reform von 2012 ab 01.01.2017 weitgehend zurückgeführt wird auf die EHV-Verhältnisse vor 2012. Die Bezugsgröße wird ersetzt durch die erneute Anbindung der EHV-Rente an das Durchschnittshonorar, die Beiträge werden wieder in Form einer Umlage, jetzt mit einem Maximalbeitrag erhoben. Weitere Kürzungsmöglichkeiten abhängig von der aktuellen Situation, die allerdings ausschließlich durch die Aktiven bewertet wird, sind vorgesehen.  Der durch die aufgehobene Rentengarantie (2015) jetzt für die EHV- Rentner ungebremste,  (dis)- partitätische Defizitausgleich, und Verbesserungen auf der Seite der Aktiven (14000 Punkte und steigende Anwartschaft) bleiben erhalten.

      Fast gleichzeitig erhalten die Mehrzahl der Widerspruchsführer Ablehungsbescheide zu den Quartalen 3/06 - 2/11, obwohl von 2010 bis 2011 noch Verfahren offen sind. Sie werden dadurch "gezwungen" ,jeder einzeln, Klage zu erheben, um ihre Ansprüche aus den offenen Verfahren nicht zu verlieren, mit erheblichen Kosten für die IG EHV, da die KV  einem Ruhen der Klagen bei sich, verbunden mit einem Unterwerfungsvergleich nicht zugestimmt hat.

      28.09.-26.10. Wahl zu Vertreterversammlung der KVH (VV) und EHV-Beiratswahl. Zur Wahl derVV trat erstmals die Liste "Ärztinnen und Ärzte PRO EHV" an, die sich gebildet hatte aus aktiven Ärztinnen und Ärzten die bereits EHV-Bezieher sind und solchen die noch keine EHV beziehen, aber mit der aktuellen EHV-Politik der KV nicht einverstanden sind. Auf Anhieb wurden 2 Kandidaten in die VV gewählt. Beide sind auch Mitglieder der IG EHV. Zur EHV-Beiratswahl trat diesmal nur unsere Liste an. Mit beeindruckenden 2169 Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von 50,1% wurden die bisherigen 4 Mitglieder im Beirat wieder gewälhlt.

    • 2017

      Zum 01.01.traten die Änderungen der GEHV in Kraft, die zum 01.07.2016 beschlossen worden waren. Trotz guter Honorarentwicklung kam es wie erwartet zu einer Kürzung der EHV-Rente. Die Klagen gegen die erneute Eigentumsverletzung wurden mit den Widersprüchen eingeleitet.

      Am 13.01. wählte die VV die beratenden Fachausschüsse; der Hauptausschuß wurde bereits bei der konstituierenden Sitzung im Dezember 2016 gewählt. Von der Liste der "....Pro EHV" wurde kein Vertreter berücksichtigt. Wegen Verletzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben bei der Besetzung von Ausschüssen in Selbstverwaltungsorganen wurde eine Wahlanfechtungsklage eingereicht.

      Am 31.05. werden mehrere Klagen vom  SG Marburg entschieden: Die Beschlüsse der Vertreterversammlung zur den EHV-Reformen 2015 und 2016/17 sind nichtig, da Satzungsrecht verletzt wurde. Außerdem sind die Besetzung des Hausarztausschusses und des EHV-Beirates von Seiten der Aktiven ungültig. Die Klagen zur Umsetzung des BSG-Urteils (5,62% vs.6%) und gegen die Aufhebung der Rentengarantie wurden zurückgewiesen.  Die früheren Urteile des SG Marburgs zu den Selektivhonoraren wurden bestätigt, die Klage gegen die Erhebung der Verwaltungskosten erneut abgewiesen. Die Verfahren um die Verzinsung der Nachvergütungen aufgrund der Umsetzung des BSG-Urteils und der rückwirkenden Nachbescheidung der EHV-Renten analog zum SGB wurden ablehnend beschieden und gingen in die Berufung.

      Juli/August Sprungrevision zu den Verfahren Wahlanfechtung, Nichtigkeit der VV-Beschlüsse, zur Umsetzung des BSG-Urteils, der Aufhebung der Rentengarantie und den Selektivhonoraren, sowie Verwaltungskosten.

      Inzwischen hat die KV einem Unterwerfungsvergleich bei den "Massenklagen" (s.o.) zugestimmt. Die Musterverfahren hierzu ruhen, ebenso wie die alten Berufungsverfahren am LSG, nachdem durch die Sprungrevision die Sachverhalte dort entschieden werden.

    • 2018

      Am 12.12. entscheidet das BSG in allen Punkten gegen die Kläger der IG EHV. Auch die Verstöße gegen die Satzung hinsichtlich der Beteiligung des EHV-Beirates werden legitimiert. Damit sind wir wieder der Willkür der KV ausgesetzt. Lediglich bei den Verwaltungskosten darf  die Zusatzumlage wegen Fortbildung nicht abgezogen werden.

    • 2019

      Am 10.04. weist das LSG unsere Berufungen in den Verfahren um die Zinsen für die Nachzahlungen aus dem BSG-Urteil v. 2014, sowie die nachträgliche Anerkennung von Widersprüchen wegen des rechtswidrigen Nachhaltigkeitsfaktors zurück ohne eine Revision zuzulassen. Da ein Weiteführen der Verfahren offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg ist verzichten wir auf eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

      Am 23.04. wird eine Verfassungsbeschwerde gegen das BSG- Urteil v. 12.12.2018 eingelegt.

      Am 16.05. wird das Urteil des SG aufgfrund der Klage "unserer" Liste PRO EHV hinsichtlich der fehlerhaften Besetzung der Ausschüsse in der VV vom BSG aufgehoben. Die Ausschüsse sind rechtmäßig besetzt.

      2020

      Am 24.06. tritt der Gründer der IG EHV und bisherige Geschäftsführer/Sprecher Herr Dr. Otto Burk von seinem Posten zurück und übergibt diesen an Herrn Dr. Peter Mantz, der mit großer Mehrheit per Briefwahl (wegen der Covid 19 Pandemie) zu seinem Nachfolger gewählt wurde. Würdigung der Verdienste von Dr. Burk in einer Laudatio v. 24.06.2020

    • 2021

      Februar/März wird zum einen vom LSG im Berufungsverfahren der KV dieser entgegen dem Urteil des SG Marburg zugestanden, dass die Nichtberücksichtigung der Selektivhonorare bei der Berechnung des Startpunktwertes zum 01.07.2012 rechtens ist. Die Revision wurde nicht zugelassen. Da wir mit dem SG der Meinung sind, dass hier Eigentumsrecht verletzt wird und  gravierende Fehler auch vom in einem Parallelverfahren urteilenden BSG gemacht wurden, haben wir in diesem Verfahren einmal eine Revisions-Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht, als auch eine Grundrechtsklage beim Hessischen Staatsgerichtshof eingereicht.

      Zum anderen hat das SG Marburg das für 2017 durchgeführte Schätzverfahren im Rahmen des Paritätischen Defizitausgleichs zur Neufestsetzung der jährlichen Rentenhöhe als intransparent und in dieser Form unzulässig zurück gewiesen, nachdem eine eigene Scihätzung des Gerichts ein für die IG-EHV-Rentner deutlich günstigeres Ergebnis ergaben. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig

    • 2023

    • Die aktuelle Zusammenfassung der z.Z. offenen Gerichtsverfahren kann auf der Startseite nachgesehen werden.

aktualisiert am 15.10.2023